Risiken der Zeitarbeit: Die Zeitarbeitsampel gibt Kundenbetrieben Orientierung
Das Thema Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) wurde am 14.12.2010 im Rahmen der Revision letztinstanzlich vom Bundesarbeitsgericht entschieden. Die CGZP ist nicht tariffähig. Wer nicht tariffähig ist und es auch nie war kann und konnte keine gültigen Tarifverträge abschiessen. Die vorinstanzlichen Urteile wurden bestätigt. Es steht fest, dass die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und CGZP seit 2003 geschlossenen Tarifverträge von Beginn an ungültig waren. Das gilt natürlich auch auch für die mit der CGZP abgeschlossenen Haustarife.
Auch wenn der AMP kürzlich neue Verträge mit einzelnen christlichen Gewerkschaften geschlossen hat, bleibt für die alten, mit dem CGZP abgeschlossenen Tarifverträge, die Nachzahlungsproblematik bestehen. Wie Prof. Dr. Peter Schüren (Arbeitsrechtsexperte der Universität Münster) schon mehrfach ausgeführt hat, werden dann Milliardenbeträge fällig. Die Nachforderungen der Sozialversicherungen für die vergangen vier Jahre machen hier das größte Volumen aus, hinzu kommen die zu erwartenden Klage auf Lohnnachzahlung mehrerer tausend Zeitarbeitnehmer. Die Sozialversicherer haben noch in 2010 reagiert und aufgefordert aus den Differenzen zu Equal Pay die SV-Beträge der Jahre 2006 bis 2009 nach zu melden. Gleichzeitig wurden Prüfungen für 2011 angekündigt.
Können die ausstehenden Sozialversicherungskosten nicht von den Zeitarbeitsunternehmen geschultert werden, sind die Sozialversicherungsträger dazu befugt, das Instrument der "Durchgriffshaftung" einzusetzen. In diesem Fall werden die Kundenbetriebe zur Kasse gebeten, die Personal der betroffenen Zeitarbeitsunternehmen eingesetzt haben.
Verbandsmitgliedschaft der ZAF kein Entscheidungskriterium für Kunden
Die Zeiten in denen iGZ und BZA damit werben konnten, dass alleine die Zugehörigkeit eines Personaldienstleisters zu ihrem Verband ein schlagkräftiges Qualitätsmerkmal ist, sind vorbei. Bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin in Sachen CGZP sind hunderte AMP-Mitglieder zu BZA und iGZ übergelaufen. Beauftragt ein Kunde also beispielsweise ein iGZ-Mitglied, kann er nicht wissen, ob sein Dienstleister nicht doch von den Sozialversicherungsnachforderungen betroffen ist.
Unter den bundesweit mehreren tausend Zeitarbeitsfirmen gibt es so genannte "Doppelanwender", die neben den DGB-Tarifverträgen mit BZA/iGZ auch christliche Branchen- oder Haustarifverträge anwenden. Über diese Konstellation werden potentielle Mitarbeiter oder Kunden allerdings nicht oder nur unzureichend informiert.
Konkret plakatieren einige Personaldienstleister ihre Drucksachen, Homepages und Geschäftsstellen mit der Aussage "Wir bezahlen nach BZA bzw. iGZ-Tarif", stellen ihre Mitarbeiter aber über eine Tochter- oder Schwesterfirma zu den erheblich günstigeren Konditionen eines christlichen Branchen- oder Haustarifvertrag an.
Monitoring durch unsere Zeitarbeitsampel
Wir stellen hier Informationen für Kundenunternehmen bereit, die dabei helfen sollen das eigene Risiko-Portfolio besser abzuschätzen. Denn neben dem materiellen- ist einer enormer Imageschaden zu erwarten, sollte es tatsächlich zur Durchgriffshaftung auf den eigenen Betrieb kommen. Aus diesem Grund haben wir eine Übersichtsliste erstellt, die u.a. alle Unternehmen aufführt, die CGZP-Tarife angewendet haben oder noch anwenden.
Dies dürfte für Kundenbetriebe in Bezug auf weitere Beauftragung und für mögliche Absicherung aus der Vergangenheit durch Bürgschaften hilfreich sein.
Die "Zeitarbeitsampel" zeigt rot
Unternehmen in der Zeitarbeit die CGZP-Tarife angewendet haben
Mit nachfolgender Liste weisen wir auf Unternehmen hin, die in der Vergangenheit - nach den bisherigen Urteilen - Christliche Tarfiverträge angewendet haben oder noch anwenden und ihre Mitarbeiter dadurch schlechter als den gesetzlich vorgeschriebenen Equal- Pay-Grundsatz stellen bzw. gestellt haben.
(Quellen u.a.: AMP-Mitgliederverzeichnis und Aufstellung aus IG-Metall ZOOM)
Hier haben Mitarbeiter Anspruch auf den Differenzlohn zum Lohn der Stammbeschäftigten. Es besteht die Verpflichtung zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge zum Differenzlohn bis zum 31.05.2011.
Ampel neu-1.pdf
Adobe Acrobat Dokument [316.3 KB]
Download
Die "Zeitarbeitsampel" zeigt gelb
Risikogruppe mit fehlenden Nachweis auf faire Zeitarbeit
Es gibt noch weitere Möglichkeiten der Lohndrückerei und des Lohndumpings. Zeitarbeitsfirmen die im Bezug auf eine ausgeschriebene Stelle keine Informationen über den Tarifvertrag und/oder die jeweilige Lohngruppe des Mitarbeiters angeben, sind aus Sicht des Kundenbetriebes ebenso mit Vorsicht zu genießen, wie Personaldienstleister, die mit auffällig günstigen Preisen am Markt agieren. In beiden Fällen ist zu vermuten, dass Mitarbeiter bewusst nicht entsprechend ihrer eigentlichen Qualifikation eingruppiert werden.
Um in diesen Fällen eine weitgehend risikofreie Entscheidung zu treffen, bleibt den Kundenbetrieben nur die Möglichkeit, Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen der entliehenen Mitarbeiter genau zu überprüfen oder - bei fehlendem Nachweis von einer weiteren Beauftragung abzusehen oder einen Teil des Rechnungsbetrags als Sicherheit einbehalten.
Die "Zeitarbeitsampel" zeigt grün
Verlässlich & fair mit dem Qualitätssiegel Zeitarbeit
Die unabhängige Zertifizierung durch die Initiative Qualitätssiegel Zeitarbeit (IQZ) garantiert Kundenunternehmen, dass Personaldienstleister, die mit dem Qualitätssiegel Zeitarbeit ausgezeichnet wurden, ihre Mitarbeiter fair, nach DGB-Tarif entlohnen, und darüber hinaus im Regelfall übertarifliche Bezahlung gewähren. Lohndumping und Hire & Fire-Mentalität sind bei diesen Unternehmen per se ausgeschlossen. Vielmehr gehören sie zu den seriösen und werteorientierten Qualitätsführern am Markt.
Eine bundesweite Übersicht aller zertifizierten Unternehmen finden Sie hier.
.